Besondere Servicebedingungen

zu den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

zu den Besonderen Miet- und Leihbedingungen





(Keller Medical GmbH wird im Folgenden „KM“ genannt)

I. Allgemeines

Die nachstehenden Besonderen Servicebedingungen werden Inhalt der Verträge über dienst- und werkvertragliche Leistungen, die KM im Zusammenhang mit technischen Serviceleistungen für Analysesysteme der KML erbringt. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, KM hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Die Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten entsprechend und ergänzend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.

II. Durchführung der Serviceleistungen

  1. Vor Entsenden eines Technikers zu einem Notfalleinsatz wird die Störung durch KM zunächst über das öffentliche Telekommunikationsnetz im Rahmen einer Ferndiagnose analysiert und nach Möglichkeit behoben.
  2. Der Auftraggeber gewährt Mitarbeitern der KM ungehinderten Zugang zu den Systemen für die Durchführung der servicearbeiten. Die Servicearbeiten werden so durchgeführt, dass der Betrieb des Auftraggebers möglichst wenig gestört wird.
  3. Der Auftraggeber stellt entsprechend der Herstelleranweisung des KM-Lieferanten die Versorgungseinrichtungen, Reagenzien, Kassetten und andere Verbrauchsmaterialien für die Serviceleistungen zur Verfügung.
  4. KM kann defekte Bauteile oder Systemkomponenten entweder austauschen oder instand setzen. Defekte Teile und Altteile werden auf Wunsch des Auftraggebers von KML kostenlos entsorgt.
  5. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass sein System im Bedarfsfall in einer Werkstatt der KM überprüft und instand gesetzt wird. In diesem Fall stellt KM dem Auftraggeber ein gleichartiges System bzw. entsprechende Teile leihweise zur Verfügung. Etwaige Transport- und Versicherungskosten trägt der Auftraggeber.
  6. Sollte sich bei der Durchführung des Vertrages ergeben, dass die Vertragsleistung nicht oder nur mit wesentlich geändertem technischen und/oder personellen Aufwand durchgeführt werden kann, informiert KM unverzüglich den Auftraggeber. Die Vertragsparteien entscheiden, ob, in welchem Umfang und zu welchen Kosten der Vertrag weiter durchgeführt wird. Kommt keine Einigung zustande, hat jeder Vertragspartner das Recht, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. In diesem Falle hat KM Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen und Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung.

III. Vergütung

  1. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Entstehen nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, ist KM berechtigt, Serviceleistungen nur Zug-um-Zug gegen Vorauszahlung oder Stellung angemessener Sicherheiten zu erbringen.
  3. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, werden alle offenen Forderungen der KM gegen den Auftraggeber sofort fällig.
  4. Erfolgt auf besondere Anforderung des Auftraggebers die Entsendung eines Mitarbeiters der KM außerhalb der Normalarbeitszeiten, werden Überstundenzuschläge gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.

IV. Schadensersatz

  1. Der Auftraggeber hat KM von allen Schadensfällen unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Wird der Auftraggeber von Dritten wegen eines von KM zu vertretenen Schadens in Anspruch genommen, besteht eine Schadensersatzpflicht der KM nur dann, wenn diese vor dem Schadenseintritt jede Möglichkeit hatte, auf die Schadensentwicklung Einfluss zu nehmen.
  2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist KM berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Die Regelung des § 615 BGB bleibt unberührt.
  3. Die Haftung der KM für leichte Fahrlässigkeit wegen Verstößen gegen die BetreiberVO ist ausgeschlossen, wenn der Kunde Reagenzien,Kassetten, Verbrauchsmaterial, Zubehör oder Ersatzteile anderer Hersteller verwendet. selbst wenn KM deren Verwendung zugestimmt und bei der Installation Hilfe geleistet hat. Der Auftraggeber hat KM von Ansprüchen Dritter auf Ersatz wegen aus solchen Verwendungen entstehenden Schäden freizustellen.

V. Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Beseitigung von Störungen und Schäden erfolgt, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, Bedienungsfehler, Unterlassung der normalen Wartung, äußere Einwirkungen, Umweltbedingungen am Aufstellungsort (z.B. Temperaturen), Versorgungsanlagen oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Das gleiche gilt bei der Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch fremd geliefertes Zubehör, fremde Reagenzien, Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteile oder angeschlossenen Fremdsysteme verursacht wurden.

VII.Kündigung

KM ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung im Zusammenhang mit diesem Vertrag nach Mahnung länger als 14 Tage ganz oder teilweise im Rückstand ist,
  2. das System unsachgemäß bedient oder gepflegt wird und der Kunde dies trotz schriftlicher Mahnung der KM nicht abstellt,
  3. an den Systemen Arbeiten oder Reparaturen durch von KM nicht autorisierte Personen vorgenommen werden oder
  4. der Auftraggeber trotz Abmahnung Fremdsysteme anschließt oder nicht originale Zubehör-, Verbrauchsmaterialien und Reagenzien der KM verwendet, deren Gebrauch KM nicht ausdrücklich genehmigt hat und die nach Auffassung der KM keinen einwandfreien Betrieb gewährleisten.

Die Vergütung wird in einem dieser Fälle nur zurückgewährt, falls und soweit der Kunde nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die anteilige vertragliche Gebühr für die weggefallene Restlaufzeit des Vertrages.

VIII. Verjährung

Gewährleitungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Erbringung der Serviceleistung. Sie verlängert sich um den Zeitraum einer etwaigen Nachbesserung. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleiben unberührt.

IX. Geheimhaltung, Datenschutz

  1. Soweit im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, erfolgt dies ausschließlich zum beabsichtigten Anlass und Zweck. KM empfiehlt dem Auftraggeber durch Anonymisierung Befund- und/oder Behandlungsdaten von den unmittelbaren Patientendaten zu trennen, so dass für Dritte kein Personenbezug erkennbar ist oder hergestellt werden kann.
  2. Beide Parteien stellen die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz sicher. Soweit KM und/oder ihre Mitarbeiter im Rahmen der Durchführung ihrer Arbeiten Kenntnis von personenbezogenen oder sonstigen geschäftlichen Daten des Auftraggebers erlangen, werden diese Informationen geheim gehalten.
  3. Die Mitarbeiter der KM sind über die Bestimmungen des Datenschutzes informiert und nach Maßgabe des § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet. Dies gilt auch für externe Spezialisten, falls deren Hinzuziehung zur Behebung von technischen Problemen erforderlich ist.

News

Nächste Kongresse

GNPI / DGKJ Jahrestagungen
12.09.2012 bis 16.09.2012
Mehr dazu

NeuroRad 2012
11.10.2012 bis 13.10.2012
Mehr dazu



NEU Sonderaktion

JETZT ZUGREIFEN !

Cobas h232 mit Scanner

für 0,00 Euro
bei definierter Abnahmemenge von Teststreifen.

Interessiert?
Wir freuen uns auf
Ihre Anfrage!


Jetzt anfordern

Tenderfoot-Muster für Hebammen


NEU VerifyNow

POCT-Gerät für differenzierte Plättchenfunktionstests mittels Einmal-Kassetten